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Die gesetzliche Neuregelung gilt für:
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- Beiträge zur privaten und gesetzlichen Pflegepflichtversicherung
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Kosten für Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, wie etwa Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus oder Heilpraktikerbehandlung, können Sie auch in Zukunft nicht absetzen.