Was können Sie absetzen?



Die gesetzliche Neuregelung gilt für:



  • Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (im Rahmen der Finanzierung einer Basisabsicherung, ohne Sonderleistungen)


  • Beiträge zur privaten Krankenversicherung (im Rahmen der Finanzierung einer Basisabsicherung, ohne Sonderleistungen)


beg
  • Beiträge zur privaten und gesetzlichen Pflegepflichtversicherung


Kosten für Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, wie etwa Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus oder Heilpraktikerbehandlung, können Sie auch in Zukunft nicht absetzen.

 

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