Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit geschieht in drei Schritten:
1. Der Antrag
Der Pflegebedürftige oder dessen Bevollmächtigter bzw. gesetzlicher Vertreter fordert bei seiner Pflegeversicherung die entsprechenden Antragsformulare an. Im Regelfall genügt hierfür ein Anruf.
Bitte beachten
Leistungen werden frühestens ab Antragstellung gewährt.
Der Antragsteller muss innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Antragstellung eine Vorversicherungszeit von mindestens zwei Jahren nachweisen, sonst ruht sein Anspruch, bis die Vorversicherungszeit erfüllt ist.
2. Das Gutachten
Ein unabhängiger Gutachter untersucht den Pflegebedürftigen. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt
( Pflegestufe ). Der Gutachter übermittelt der Pflegeversicherung das Gutachten.
Tipp
Helfen Sie mit, dass die Begutachtung reibungslos ablaufen kann:
Bitte halten Sie alle medizinischen Unterlagen, wie z.B. Krankenhausberichte, Pflegedokumentationen oder Aufzeichnungen über den Pflegeaufwand bereit.
Wichtig: Der Gutachter kann nur eine vollständige Pflegedokumentation berücksichtigen.
Um dem Arzt die Begutachtung zu erleichtern und um sicherzustellen, dass nichts vergessen wird, sollte mindestens eine Pflegeperson bei der Untersuchung anwesend sein.
3. Die Bewilligung
Aufgrund dieses Gutachtens entscheidet die Pflegeversicherung darüber, ob und in welcher Höhe Pflegeleistungen ( Leistungsarten , Leistungshöhe ) gewährt werden. Gegen diese Mitteilung kann innerhalb eines Monats ein begründeter, schriftlicher Widerspruch eingelegt werden.