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Hilfebedarf

 

Hilfebedarf

 

 

Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist der Hilfebedarf bei den "gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens", und zwar in den folgenden vier Bereichen ( Pflegestufen ):

 

Grundpflege

1. Körperpflege

Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Blasen- oder Darmentleerung

2. Ernährung

Mundgerechtes Zubereiten oder Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung

3. Mobilität

Selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (z.B. für Arztbesuche, nicht für Spaziergänge)

Hauswirtschaftliche Versorgung

4. Hauswirtschaft

Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche, Beheizen der Wohnung

 

Bitte beachten Sie:

Voraussetzung für die Anerkennung als Pflegebedürftiger ist ein Hilfebedarf von mindestens 90 Minuten täglich (Stufe I). Die notwendige Hilfe im Bereich der Grundpflege muss dabei mehr als die Hälfte der Zeit (als mindestens 46 Minuten) in Anspruch nehmen.

 

 

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