Hilfebedarf |
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Hilfebedarf
Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist der Hilfebedarf bei den "gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens", und zwar in den folgenden vier Bereichen ( Pflegestufen ):
Grundpflege |
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1. Körperpflege |
Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Blasen- oder Darmentleerung |
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2. Ernährung |
Mundgerechtes Zubereiten oder Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung |
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3. Mobilität |
Selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (z.B. für Arztbesuche, nicht für Spaziergänge) |
Hauswirtschaftliche Versorgung |
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4. Hauswirtschaft |
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche, Beheizen der Wohnung |
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Bitte beachten Sie: |
| Voraussetzung für die Anerkennung als Pflegebedürftiger ist ein Hilfebedarf von mindestens 90 Minuten täglich (Stufe I). Die notwendige Hilfe im Bereich der Grundpflege muss dabei mehr als die Hälfte der Zeit (als mindestens 46 Minuten) in Anspruch nehmen. |
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