Wie bei der privaten Krankenversicherung muss ein privat versicherter Pflegebedürftiger die entstandenen Kosten selbst bezahlen. Die Rechnung reicht er dann bei seiner Versicherung ein.
Nimmt der Versicherte Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch, erstattet die Versicherung die Kosten bis zur Höhe der gesetzlich festgelegten Höchstsätze.