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Versicherungspflicht

 

Versicherungspflicht

 

 

Seit dem 1. Januar 1995 gibt es in Deutschland eine Pflicht zur Pflegeversicherung . Als fünfte Säule der sozialen Sicherung schützt sie den Einzelnen vor den erheblichen finanziellen Belastungen im Pflegefall.

versicherungspflicht2

 

 Versicherungspflichtig in der privaten Pflegeversicherung sind:

  • alle privat Krankenversicherten mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen,
  • Beamte und Personen, die nach den gleichen Grundsätzen Anspruch auf Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit haben (diese müssen eine anteilige - beihilfekonforme -  Versicherung abschließen),
  • Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind (z.B. Berufssoldaten, Polizeibeamte, Berufsfeuerwehrleute),
  • Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahn.

 

Freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse können sich in den ersten drei Monaten ihrer freiwilligen Mitgliedschaft zwischen der sozialen und der privaten Pflegeversicherung entscheiden
( GKV-krankenversichert und PKV-pflegeversichert ).

 

versicherungspflicht

Für die Versicherungspflicht gibt es keine Altersgrenze. Jeder wird ohne Berücksichtigung seines Alters beim Vorliegen seines Krankenversicherungsschutzes in die Pflegeversicherung einbezogen.

 

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