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Änderungen im Überblick

 

Änderungen durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz im kurzen Überblick

 

Kernpunkte der Reform

 

Mehr finanzielle Unterstützung

  • Die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung steigen. Bis 2012 werden die ambulanten Sachleistungsbeträge stufenweise spürbar angehoben: in Pflegestufe I von jetzt 384 EUR monatlich auf 450 EUR, in Pflegestufe II von 921 EUR auf 1.100 EUR und in Pflegestufe III von 1.432 EUR auf 1.550 EUR.
  • Angehoben wird auch das Pflegegeld in allen Pflegestufen. Die stationären Sachleistungsbeträge der Stufen I und II bleiben zunächst unverändert. Die Stufe III und Stufe III/Härtefälle werden bis 2012 ebenfalls stufenweise angehoben. Das gilt auch für die Kurzzeitpflege.
  • Ab 2015 werden die Leistungen der Pflegeversicherung in einem dreijährigen Rhythmus dynamisiert.
  • Die Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden verbessert. So erhalten z.B. Demenzkranke, geistig Behinderte und psychisch Kranke zusätzliche Leistungen. Je nach Betreuungsbedarf erhalten diese Menschen bis zu 100 EUR monatlich (Grundbetrag) bzw. bis zu 200 EUR monatlich (erhöhter Betrag), also bis zu 1.200 EUR bzw. 2.400 EUR jährlich an Zuschüssen. Zusätzlich erhalten Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die bisher noch keiner der Pflegestufen zugeordnet wurden (Pflegestufe 0), diese Leistungen. 

Mehr Hilfe für Menschen, die Pflege leisten

  • Die Vergütung der professionellen Pflegekräfte werden verbessert. Pflegeinrichtungen sind demnach verpflichtet, ihren Pflegkräften mindestens ortsübliche Löhne zu zahlen.
  • Die Versorgung der Menschen in Heimen wird deutlich verbessert. Die Pflegekassen finanzieren so genannte Betreuungsassistenten. Diese kümmern sich speziell auch um deren soziale Bedürfnisse (z.B. Spaziergänge, Vorlesen usw.). Dafür werden 200 Millionen EUR zusätzlich zur Verfügung gestellt.
  • Engagierte Bürgerinnen und Bürger sollen künftig besser in vernetzte Versorgungsangebote eingebunden werden und eine Schulung durch die Pflegekassen bekommen können.
Mehr Transparenz und Qualität
  • Krankenkassen und Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, verbindliche Standards für die Pflegequalität zu vereinbaren. Es gibt strenge Qualitätsprüfungen. Ab 2011 werden jährlich unangemeldet die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geprüft. Die Prüfberichte müssen in allgemein verständlicher Form veröffentlicht und eine Zusammenfassung davon muss in jedem Heim gut sichtbar angebracht werden. Bis Ende 2010 wird jede Pflegeeinrichtung mindestens einmal geprüft. Ab 2009 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, ein Symbol, das die Qualität ihrer Einrichtung deutlich macht, auszuhängen. 
Mehr Zeit für Angehörige
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Angehörige pflegen, können eine bis zu sechsmonatige unbezahlte Freistellung von der Arbeit in Anspruch nehmen. In der Zeit bleiben sie sozialversichert, beziehen aber kein Gehalt. Die Rückkehr zu ihrem Arbeitgeber bleibt garantiert. Sie bleiben in dieser Zeit normalerweise über die Pflegekasse rentenversichert. Der Anspruch aus der Arbeitlosenversicherung bleibt erhalten. Falls erforderlich werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags von der Pflegekasse übernommen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kleinbetriebe mit fünfzehn oder weniger Beschäftigten. Für akute Fälle besteht ein Anspruch auf unbezahlte kurzfristige Freistellung bis zu zehn Tagen.
Mehr Beratung und schnelle Hilfe
  • Die Pflegekassen sind künftig verpflichtet, binnen fünf  Wochen über Pflegeanträge zu entscheiden. Liegt der Antragsteller im Krankenhaus, verkürzt sich diese Frist auf eine Woche. Die Vorversicherungszeit wird von fünf auf zwei Jahre verkürzt.
  • Unterstützung bei der Organisation der Pflege erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen künftig vom Pflegeberater. Darauf haben sie einen Rechtsanspruch. Hierbei steht nicht nur Beratungsleistung im Fokus, sondern auch die Koordination des gesamten Leistungsgeschehens der pflegebedürftigen Person.
  • Gefördert werden betreute Wohnformen und Wohngemeinschaften, wo Pflegebedürftige zusammenleben. Sie haben die Möglichkeit, Betreuungsleistungen gemeinsam abzurufen. Eine Senioren-WG kann dann ihr Geld zusammenlegen und sich eine Pflegekraft teilen.
  • Die Pflegekassen müssen Pflegestützpunkte einrichten. In diesen Stützpunkten sollen Beratungsangebote verschiedener Träger und der Kommunen gebündelt werden. Dazu gehören neben der Beratung rund um die Pflege auch Leistungen der Altenhilfe, der Behindertenhilfe, der Grundsicherung oder auch die Einbindung des Ehrenamtes. 


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