Änderungen durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz im kurzen Überblick
Kernpunkte der Reform
Mehr finanzielle Unterstützung
Die
finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung steigen. Bis 2012 werden die
ambulanten Sachleistungsbeträge stufenweise spürbar angehoben: in Pflegestufe I von jetzt 384 EUR
monatlich auf 450 EUR, in Pflegestufe II von 921 EUR auf 1.100 EUR und in Pflegestufe III von 1.432
EUR auf 1.550 EUR.
Angehoben wird auch das Pflegegeld in allen Pflegestufen. Die stationären Sachleistungsbeträge
der Stufen I und II bleiben zunächst unverändert. Die Stufe III und Stufe III/Härtefälle werden bis
2012 ebenfalls stufenweise angehoben. Das gilt auch für die Kurzzeitpflege.
Ab 2015 werden die Leistungen der Pflegeversicherung in einem dreijährigen Rhythmus
dynamisiert.
Die Leistungen für
Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden verbessert. So
erhalten z.B. Demenzkranke, geistig Behinderte und psychisch Kranke zusätzliche Leistungen. Je nach
Betreuungsbedarf erhalten diese Menschen bis zu 100 EUR monatlich (Grundbetrag) bzw. bis zu 200 EUR
monatlich (erhöhter Betrag), also bis zu 1.200 EUR bzw. 2.400 EUR jährlich an Zuschüssen.
Zusätzlich erhalten Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die bisher noch keiner
der Pflegestufen zugeordnet wurden (Pflegestufe 0), diese Leistungen.
Mehr Hilfe für Menschen, die Pflege leisten
Die
Vergütung der professionellen Pflegekräfte werden verbessert. Pflegeinrichtungen
sind demnach verpflichtet, ihren Pflegkräften mindestens ortsübliche Löhne zu zahlen.
Die Versorgung der Menschen in Heimen wird deutlich verbessert. Die Pflegekassen finanzieren so
genannte
Betreuungsassistenten. Diese kümmern sich speziell auch um deren soziale
Bedürfnisse (z.B. Spaziergänge, Vorlesen usw.). Dafür werden 200 Millionen EUR zusätzlich zur
Verfügung gestellt.
Engagierte Bürgerinnen und Bürger sollen künftig besser in vernetzte
Versorgungsangebote eingebunden werden und eine Schulung durch die Pflegekassen bekommen
können.
Mehr Transparenz und Qualität
Krankenkassen und Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, verbindliche Standards für die
Pflegequalität zu vereinbaren. Es gibt strenge Qualitätsprüfungen. Ab 2011 werden jährlich
unangemeldet die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) geprüft. Die Prüfberichte müssen in allgemein verständlicher Form
veröffentlicht und eine Zusammenfassung davon muss in jedem Heim gut sichtbar angebracht
werden. Bis Ende 2010 wird jede Pflegeeinrichtung mindestens einmal geprüft. Ab 2009 sind alle
Pflegeeinrichtungen verpflichtet, ein Symbol, das die Qualität ihrer Einrichtung deutlich macht,
auszuhängen.
Mehr Zeit für Angehörige
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Angehörige pflegen, können eine
bis zu sechsmonatige unbezahlte Freistellung von der Arbeit in Anspruch nehmen. In
der Zeit bleiben sie sozialversichert, beziehen aber kein Gehalt. Die Rückkehr zu ihrem Arbeitgeber
bleibt garantiert. Sie bleiben in dieser Zeit normalerweise über die Pflegekasse rentenversichert.
Der Anspruch aus der Arbeitlosenversicherung bleibt erhalten. Falls erforderlich werden die
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags von der Pflegekasse
übernommen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kleinbetriebe mit fünfzehn oder weniger
Beschäftigten. Für akute Fälle besteht ein Anspruch auf unbezahlte kurzfristige Freistellung bis zu
zehn Tagen.
Mehr Beratung und schnelle Hilfe
Die Pflegekassen sind künftig verpflichtet,
binnen fünf Wochen über Pflegeanträge zu entscheiden. Liegt der
Antragsteller im Krankenhaus, verkürzt sich diese Frist auf eine Woche. Die Vorversicherungszeit
wird von fünf auf zwei Jahre verkürzt.
Unterstützung bei der Organisation der Pflege erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen
künftig vom
Pflegeberater. Darauf haben sie einen Rechtsanspruch. Hierbei steht nicht nur
Beratungsleistung im Fokus, sondern auch die Koordination des gesamten Leistungsgeschehens der
pflegebedürftigen Person.
Gefördert werden
betreute Wohnformen und Wohngemeinschaften, wo Pflegebedürftige zusammenleben. Sie
haben die Möglichkeit, Betreuungsleistungen gemeinsam abzurufen. Eine Senioren-WG kann dann ihr
Geld zusammenlegen und sich eine Pflegekraft teilen.
Die Pflegekassen müssen
Pflegestützpunkte einrichten. In diesen Stützpunkten sollen Beratungsangebote
verschiedener Träger und der Kommunen gebündelt werden. Dazu gehören neben der Beratung rund um die
Pflege auch Leistungen der Altenhilfe, der Behindertenhilfe, der Grundsicherung oder auch die
Einbindung des Ehrenamtes.