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Beamte

 

Informationen für Beamte und Beamtenanwärter

Beihilfe ist eine an Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Krankheitsfällen oder bei Maßnahmen der Früherkennung von Krankheiten gewährte Geldzahlung. Anspruchsberechtigt sind auch Versorgungsempfänger. Ehegatten (in Berlin auch eingetragene Lebenspartner) und Kinder sind unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigungsfähig.  Die Vorsorgungslücken der Beihilfe sind ideal über eine private Krankenversicherung schließbar.

 

Bitte wählen Sie aus:

Bundesbeihilfe Übersicht Landesbeihilfen Landesbeihilfe Hessen und Bremen
 
 

Bundesbeihilfe

Die Festlegung des Beihilfeanspruchs nach der Bundesbeihilfe erfolgt personenbezogen. Das heißt, der Status der einzelnen Person ist für die Höhe der Beihilfe maßgeblich:

Status

Bemessungssatz 

 Beihilfeberechtigte Person (B)  50%
 B mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern  70%
 B als Versorgungsempfänger  70%
 berücksichtigungsfähiger Ehegatte  70%
 berücksichtigungsfähige Kinder  80%

 

 

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Landesbeihilfe - Wesentliche Abweichungen in den Landesbeihilfe

Berlin,
Brandenburg,
Bremen,
Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen,
Saarland,
Schleswig-Holstein

Krankenhaus-Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig.


Beihilfe für stationäre Wahlleistungen sehen folgende Bundesländer vor: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Baden-Württemberg

Keine Beihilfe erhält der Beihilfeberechtigte zu den Aufwendungen des Ehegatten, wenn die Gesamteinkünfte des Ehegatten in den beiden Kalenderjahren vor Stellung des Beihilfeantrags jeweils 18.000 EUR übersteigen. Seit 01.04.2004 wird Beihilfe auf stationäre Wahlleistungen nur noch dann gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte hierfür monatlich 13 EUR zahlt. Die Kostendämpfungspauschale bemisst sich nach Besoldungsgruppe und danach, ob aktiver Bediensteter oder Versorgungsempfänger.

Nordrhein-Westfalen Keine Beihilfe erhält der Beihilfeberechtigte zu den Aufwendungen des Ehegatten, wenn die Gesamteinkünfte des Ehegatten im letzten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags 18.000 EUR übersteigen.

Werden Krankenhaus-Wahlleistungen in Anspruch genommen
50% -> 12,50 EUR
70% -> 17,50 EUR
80% -> 20,00 EUR

Außerdem existiert eine nach Besoldungsgruppe und Familienstand gestaffelte Selbstbeteiligung an den beihilfefähigen Aufwendungen.
Rheinland-Pfalz

Im Bundesland Rheinland-Pfalz ist zum 01.08.2011 eine geänderte Beihilfeverordnung in Kraft getreten. Bedeutsam für die Gestaltung des privaten Versicherungsschutzes sind die Änderung bei der Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder und die damit verbundene Bemessung der Beihilfe.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, erhöht sich der Bemessungssatz beim Beihilfeberechtigten unverändert von 50 % auf 70 %. Sind die Kinder bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, gilt ab 01.08.2011: Der erhöhte Bemessungssatz von 70 % wird bei der Person gewährt, welche den durch die Kinder bedingten Anteil im Familienzuschlag in der Besoldung bezieht. Bei Arbeitnehmern mit Beihilfeanspruch ist auf den vergleichbaren Vergütungsbestandteil abzustellen.

 

Mit dem Ersten Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung sind zum 01.01.2012 auch Änderungen in der Beihilfeverordnung (BVO) wirksam geworden.
Bedeutsam ist vor allem die Senkung der Einkommensgrenze für Ehepartner:
Die Einkommensgrenze wird auf 8.004 Euro gesenkt.
Diese Senkung gilt für
- Eheschließung oder Eintrag einer Lebenspartnerschaft ab 01.01.2012
oder
- Verbeamtung ab 01.01.2012.
Für vor dem 01.01.2012 geschlossene Ehen oder eingetragene Lebenspartnerschaften bleibt es bei der bisherigen Einkommensgrenze von 20.450 Euro.

 

 

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Landesbeihilfe Hessen und Bremen

In den Bundesländern erfolgt die Festlegung der Bemessungssätze bei Krankheitskosten familien- und nicht personenbezogen. Das heißt: Für den Beihilfeberechtigten sowie für seinen berücksichtigungsfähigen Ehegatten und die berücksichtigungsfähigen Kinder gilt der gleiche Bemessungssatz.


Hessen

Grundsätzlich beträgt der Bemessungssatz 50 %. Jedoch ist er bei einer stationären Krankenhausbehandlung um 15 % höher. Weiterhin steigen die Bemessungssätze bei jeder hinzukommenden berücksichtigungsfähigen Person (Ehepartner und Kinder) um weitere 5 % auf maximal 70 %, im Krankenhaus sogar auf maximal 85 %.

 

ambulant

stationär 

stationär Beihilfeberechtigter 50%  65%
Beihilfeberechtigter mit    
1 55% 70%
2 60% 75%
3 65% 80%
4 und mehr berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70%  85%
beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger 60% 75%

Erfolgt eine stationäre Behandlung im Zweibettzimmer werden in Hessen von den beihilfefähigen Kosten zur Zeit täglich 16 EUR gekürzt. Die Einkünfte des Ehegatten dürfen im vorletzten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages maximal 7.664 EUR (in 2008) betragen haben.

 

Bremen

Für ambulante und zahnärztliche Behandlungen sowie für Regelleistungen im Krankenhaus treffen die Bemessungssätze zu, die in oben stehender Tabelle unter "ambulant" aufgelistet sind. Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus sind nicht beihilfefähig (BW 100). Die Einkünfte des Ehegatten dürfen im letzten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages maximal 10.000 EUR betragen haben. Bei Pflegebedürftigkeit wenden Hessen und Bremen die Beihilfebemessungssätze des Bundes an.

 

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Ausführliche Informationen zu unseren Tarifen finden Sie in unserer Rubrik Versicherungen .

 

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