Beamte |
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Informationen für Beamte und Beamtenanwärter
Beihilfe ist eine an Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Krankheitsfällen oder bei Maßnahmen der Früherkennung von Krankheiten gewährte Geldzahlung. Anspruchsberechtigt sind auch Versorgungsempfänger. Ehegatten (in Berlin auch eingetragene Lebenspartner) und Kinder sind unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigungsfähig. Die Vorsorgungslücken der Beihilfe sind ideal über eine private Krankenversicherung schließbar.
Bitte wählen Sie aus:
Bundesbeihilfe
Die Festlegung des Beihilfeanspruchs nach der Bundesbeihilfe erfolgt personenbezogen. Das heißt, der Status der einzelnen Person ist für die Höhe der Beihilfe maßgeblich:
| Status |
Bemessungssatz |
| Beihilfeberechtigte Person (B) | 50% |
| B mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern | 70% |
| B als Versorgungsempfänger | 70% |
| berücksichtigungsfähiger Ehegatte | 70% |
| berücksichtigungsfähige Kinder | 80% |
Landesbeihilfe - Wesentliche Abweichungen in den Landesbeihilfe
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Berlin, |
Krankenhaus-Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig. Beihilfe für stationäre Wahlleistungen sehen folgende Bundesländer vor: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen |
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Baden-Württemberg |
Keine Beihilfe erhält der Beihilfeberechtigte zu den Aufwendungen des Ehegatten, wenn die Gesamteinkünfte des Ehegatten in den beiden Kalenderjahren vor Stellung des Beihilfeantrags jeweils 18.000 EUR übersteigen. Seit 01.04.2004 wird Beihilfe auf stationäre Wahlleistungen nur noch dann gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte hierfür monatlich 13 EUR zahlt. Die Kostendämpfungspauschale bemisst sich nach Besoldungsgruppe und danach, ob aktiver Bediensteter oder Versorgungsempfänger. |
| Nordrhein-Westfalen | Keine Beihilfe erhält der Beihilfeberechtigte zu den Aufwendungen des Ehegatten, wenn die Gesamteinkünfte des Ehegatten im letzten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags 18.000 EUR übersteigen. Werden Krankenhaus-Wahlleistungen in Anspruch genommen 50% -> 12,50 EUR 70% -> 17,50 EUR 80% -> 20,00 EUR Außerdem existiert eine nach Besoldungsgruppe und Familienstand gestaffelte Selbstbeteiligung an den beihilfefähigen Aufwendungen. |
| Rheinland-Pfalz |
Im Bundesland Rheinland-Pfalz ist zum 01.08.2011 eine geänderte Beihilfeverordnung in Kraft getreten. Bedeutsam für die Gestaltung des privaten Versicherungsschutzes sind die Änderung bei der Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder und die damit verbundene Bemessung der Beihilfe.
Mit dem Ersten Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung sind zum 01.01.2012 auch Änderungen in der Beihilfeverordnung (BVO) wirksam geworden.
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Landesbeihilfe Hessen und Bremen
In den Bundesländern erfolgt die Festlegung der Bemessungssätze bei Krankheitskosten familien- und nicht personenbezogen. Das heißt: Für den Beihilfeberechtigten sowie für seinen berücksichtigungsfähigen Ehegatten und die berücksichtigungsfähigen Kinder gilt der gleiche Bemessungssatz.
Hessen
Grundsätzlich beträgt der Bemessungssatz 50 %. Jedoch ist er bei einer stationären Krankenhausbehandlung um 15 % höher. Weiterhin steigen die Bemessungssätze bei jeder hinzukommenden berücksichtigungsfähigen Person (Ehepartner und Kinder) um weitere 5 % auf maximal 70 %, im Krankenhaus sogar auf maximal 85 %.
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ambulant |
stationär |
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| stationär Beihilfeberechtigter | 50% | 65% |
| Beihilfeberechtigter mit | ||
| 1 | 55% | 70% |
| 2 | 60% | 75% |
| 3 | 65% | 80% |
| 4 und mehr berücksichtigungsfähigen Angehörigen | 70% | 85% |
| beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger | 60% | 75% |
Erfolgt eine stationäre Behandlung im Zweibettzimmer werden in Hessen von den beihilfefähigen Kosten zur Zeit täglich 16 EUR gekürzt. Die Einkünfte des Ehegatten dürfen im vorletzten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages maximal 7.664 EUR (in 2008) betragen haben.
Bremen
Für ambulante und zahnärztliche Behandlungen sowie für Regelleistungen im Krankenhaus treffen die Bemessungssätze zu, die in oben stehender Tabelle unter "ambulant" aufgelistet sind. Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus sind nicht beihilfefähig (BW 100). Die Einkünfte des Ehegatten dürfen im letzten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages maximal 10.000 EUR betragen haben. Bei Pflegebedürftigkeit wenden Hessen und Bremen die Beihilfebemessungssätze des Bundes an.
Ausführliche Informationen zu unseren Tarifen finden Sie in unserer Rubrik Versicherungen .