10%-Zuschlag |
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10%iger Beitragszuschlag
Die PKV-Unternehmen müssen nunmehr in der Krankheitskostenvollversicherung einen Beitragszuschlag von 10 % des Bruttobeitrages erheben.
Dieser Zuschlag soll die über die allgemeine Inflationsrate hinausgehenden Kostensteigerungen im Gesundheitswesen auffangen. Die UKV erhebt den Zuschlag ab dem 20. Lebensjahr bis einschließlich dem 59. Lebensjahr.
Für Neukunden gilt der Beitragszuschlag seit dem 01.01.2000. Für die Bestandskunden, d.h. für Kunden die ihren Vertrag bereits vor dem 01.01.2000 abgeschlossen hatten, gilt folgende Regelung: Zum ersten Mal wurde der Zuschlag zum 01.01.2001 erhoben. Er betrug zunächst 2 % des Beitrages und wurde jedes Jahr um 2 % erhöht bis 10 % erreicht waren (2005).
Die Bestandskunden hatten jedoch die Möglichkeit, dem Zuschlag vor der erstmaligen Erhebung (nicht aber vor jeder einzelnen 2%-igen Erhöhung) zu widersprechen.
Zusatzrückstellung
Seit dem 01.01.2000 müssen alle PKV-Unternehmen auch die über die gesetzlich garantierte Verzinsung von 3,5 % hinausgehenden Überschüsse mindestens zu 90 % zur Beitragsstabilisierung der Versicherten im Alter verwenden.
Abgrenzung zwischen PKV und GKV
Keine Rückkehr in die GKV für über 55-jährige Personen
Seit dem 1.7.2000 werden Privatversicherte, die einen an sich versicherungspflichtigen Tatbestand erfüllen, i.d.R. nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben. Sie setzen dann ihren privaten Versicherungsschutz fort und nutzen gegebenenfalls beitragssparende Alternativen, die meist auch ohne nennenswerte Leistungseinbußen möglich sind.
Für diejenigen, denen dann ein Versicherungsschutz etwa auf gesetzlichem Niveau genügt, steht der Standardtarif der PKV zur Verfügung. Vor einem Wechsel in diesen Standardtarif lohnt sich jedoch die Prüfung, ob im Rahmen der üblichen Tarife nicht eine noch preiswertere Absicherung möglich ist.